Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Familieninitiative Radebeul e.V.
(2) Er hat den Sitz in Altkötzschenbroda 20, 01445 Radebeul (3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meißen unter der VR 682 eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung - der Familie - der Jugend- und Altenhilfe - der Begegnung von Jung und Alt - der Bildung - der Chancengleichheit von Frau und Mann - des bürgerschaftlichen Engagements - insbesondere die Förderung der Erziehungsfähigkeit der Eltern und Erlebnisfähigkeit der Jugend. Der Verein möchte mehr Kinder- und Familienfreundlichkeit erreichen und durch seine Arbeit im sozialen und kulturellen Bereich die Integration älterer, benachteiligter und behinderter Menschen verwirklichen.
(2) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: - Unterhalt eines Familienzentrums für Jung und Alt - Kooperation mit Kindertagesstätten - Kontaktstelle für Kindertagespflegepersonen - Frauenprojekte - Seniorenbegegnung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaften
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die seine Ziele unterstützt. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und hat Informationspflicht gegenüber den Vereinsmitgliedern. Der Aufnahmeantrag ist an die Geschäftsleitung in Altkötzschenbroda 20 in 01445 Radebeul zu stellen. Die Beitragspflicht gilt für jeden angefangenen Kalendermonat nach Zustimmung des Vorstandes in der dem Aufnahmeantrag folgenden Vorstandssitzung.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der juristischen Person,
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
c) durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung ist an die Geschäftsleitung in Altkötzschenbroda 20 in 01445 Radebeul zu stellen. Als Datum des Austritts gilt das Datum des Posteinganges an der Geschäftsadresse. Der Beitrag für den angefangenen Kalendermonat muss noch in voller Höhe beglichen werden.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit ist zum Ausschluss erforderlich). Macht das Mitglied innerhalb der Frist vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Fördermitglieder können, ohne Rechte und Pflichten der Mitglieder zu besitzen, den Verein moralisch und materiell unterstützen.
(6) Der Verein kann an natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft unterliegt nicht den Pflichten der Mitglieder, es sei denn, sie verstoßen in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen.
(7) Die Aufnahme- b zw. Austrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten.
§ 6 Organe
(1) Der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden und seinen/seiner mindestens 3 Stellvertretern, wovon einer gleichzeitig der Schatzmeister ist. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben bevollmächtigen. Im Rahmen seiner ihm durch die Vollmacht übertragenen Aufgaben ist der/die Geschäftsführer/in berechtigt, den Verein gemeinsam mit einem Vorstandmitglied gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von höchstens 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis seine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
(4) Ein Kandidat/eine Kandidatin zur Wahl in den Vorstand muss mindestens 3 Monate Vereinsmitglied sein.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt bis 14 Tage vor dem Stattfinden der Mitgliederversammlung (Termin der Absendung/Postübergabe der Einladung).
(2) Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn notwendige Entscheidungen gefällt werden müssen oder wenn 30% der Mitglieder eine Einberufung verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, Wahl des Vorstandes, Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge jährlich, Beschlüsse der Satzungsänderung und Vereinsauflösung, Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. In besonderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über eine mögliche Ermäßigung.
§ 10 Auflösung des Vereins und Feststellung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Schutzes von Ehe und Familie, Jugend und Altenhilfe, Bildung, des bürgerschaftlichen Engagements. von Familien.
§ 11 Gültigkeit
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2008 angenommen. Damit verliert die am 08.12.2003 beschlossene Satzung ihre Gültigkeit.